Das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz bereitet – seinem Namen nach – die Möglichkeit vor, bestimmte Bauprojekte – hier Schienen- und Wasserstraßenbauprojekte – mit der Verabschiedung eines Gesetzes über die Zulässigkeit eines Vorhabens zu entscheiden; anstelle diese Zulässigkeit im Rahmen eines, sonst üblichen, Planfeststellungsverfahrens zu prüfen.

  1. Bereits im Zuge der Deutschen Einheit wurde eine Reihe von Vorhaben im Mittel von Maßnahmengesetzen umgesetzt. Insofern gibt es Vorläufer und Erfahrungswerte, auf die wir uns stützen und an denen wir uns orientieren können.
  2. So hat auch das Bundesverfassungsgericht in einem früheren Urteil („Südumfahrung Stendal“) bereits die prinzipielle Verfassungskonformität eines Maßnahmengesetzes geprüft; hiernach ist es in Einzelfällen und in engen Grenzen zulässig. Angesichts unserer ambitionierten Klimaziele, zu deren Einhaltung wir auf einen klimafreundlichen und verlässlichen Güter- und Personenverkehr angewiesen sind, ist die Intention des Gesetzes richtig. Es dokumentiert die Notwendigkeit einer echten Transformation der Infrastruktur in unserem Land.
  3. Tatsächlich ist es so, dass mit diesem Weg der gerichtliche Rechtsschutz vermindert wird, was auch ich kritisch bewerte. Das Vorhaben ist erst einmal nicht mehr dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg zugänglich – wie im Falle einer behördlichen Planfeststellung. Es bleibt aber möglich, ein Gesetz auf dessen Verfassungskonformität überprüfen zu lassen. Eine Klage führte hier zu Rechtsgewissheit. Es ist gut, dass wir mit dem Bundesverfassungsgericht eine Instanz haben, die im Zweifelsfall über die Grundsätze unseres Staates wacht.
  4. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird innerhalb des Planungsverfahrens nicht eingeschränkt. Im Gegenteil: wir stärken die frühzeitige Beteiligung. Und mit dem Gesetz wird den Vorhaben schon per se eine größere Öffentlichkeit zuteil.
  5. Der politische Wille, den wir mit einem Maßnahmengesetz zum Ausdruck bringen, wird sich positiv auf den Realisierungszeitraum des Vorhabens auswirken, weil er Handlungsdruck erzeugt.
  6. Die Planung der Vorhaben wird mit derselben Sorgfalt durchgeführt, wie sie auch im Rahmen einer behördlichen Zulassung waltet. Unterschied ist nur, dass die Zulässigkeit vom Parlament bescheinigt wird und nicht von einer Behörde. Im parlamentarischen Verfahren kann die Bedeutsamkeit des Vorhabens andere Gründe überwiegen.
  7. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages stehen unter großer Beobachtung – viel größerer Beobachtung als ein Mitarbeiter einer Planfeststellungsbehörde. So können wir sicher sein, dass tatsächlich alle Bedenken öffentlich und im ganzen Land gehört werden. Die Verabschiedung eines einzelnen Maßnahmengesetzes werden wir uns nicht leicht machen.
  8. Im Rahmen des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes wird explizit auch die Möglichkeit geschaffen, eine Bahntrasse zwischen Hannover und Bielefeld einzurichten. Dieses Vorhaben ist notwendig, um den für 2030 avisierten ‚Deutschland-Takt‘, d.h. einen integralen Taktfahrplan des Fernverkehrs in Deutschland, zu realisieren. Dies ist ein Schlüsselvorhaben der klimafreundlichen Transformation unserer Infrastruktur, weil es den öffentlichen Verkehr maßgeblich und nachhaltig stärkt.
  9. Entgegen vieler Gerüchte gibt es für die Bahntrasse Hannover – Bielefeld noch keine fertige Planung.
  10. Das Land NRW und die Region Ostwestfalen profitieren von einer Integration in den ‚Deutschland-Takt‘. Das macht am Ende nicht nur den Alltag vieler Pendler und Reisenden bequemer, wir dürfen uns hiervon auch wirtschaftliche Impulse ausrechnen.